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항공우편물(航空郵便物)에 대한 항공운송인(航空運送人)의 책임(責任)
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  • 항공우편물(航空郵便物)에 대한 항공운송인(航空運送人)의 책임(責任)
저자명
전삼현,Chun. Sam-Hyun
간행물명
航空宇宙法學會誌
권/호정보
1995년|7권 1호|pp.177-203 (27 pages)
발행정보
한국항공우주법학회
파일정보
정기간행물|
PDF텍스트
주제분야
기타
이 논문은 한국과학기술정보연구원과 논문 연계를 통해 무료로 제공되는 원문입니다.
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기타언어초록

In den letzten Jahren h ufen sich $Fddot{a}llen$, in denen Luftpostsendungen gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen sind. Zumeist handeltes sich urn Sendungen mit hohem Wert, oft genug urn Sendungen, die erhebliche Geldsummen oder gar Diamanten enthalten. Da nach den luftpostrechtlichen Vorschriften nur recht geringf gige $Betrddot{a}ge$ von der Post erstattet werden, liegt der Gedanke nahe, den Luftfrachtf hrer in Anspruch zu nehmen. Bei der $Luftpostbefddot{o}rderung$ liegt ein klassisches $Dreiecksverhddot{a}ltnis$ vor. Folgende Rechtsbeziehungen sind zu unterscheiden : (1) $Verhddot{a}ltnis$ zwischen dem Absender und der Post, (2) $Verhddot{a}ltnis$ zwischen Post und $Luftfrachtfddot{u}hrer$, (3) $Verhddot{a}ltnis$ zwischen $Geschddot{a}digtern$ und $Luftfrachtfddot{u}hrer$, wobei der $Geschddot{a}digte$ der Absender, $Empfddot{a}nger$ oder dinglich Berechtigte sein kann. Gegenstand der Untersuchung ist dieses zuletzt genannte $Rechtsverhddot{a}ltnis$. Angesichts der praktischen Bedeutung der hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen, angesichts aber auch der Tatsache, $da{eta}$ die auf erste Sicht umfangreiche (in - und) $auslddot{a}ndische$ Literatur zuni Luftpostrecht wenig $aussagekrddot{a}ftig$ ist, erscheint eine genauere Untersuchung ist folgender: $Zunddot{a}chst$ wird die Rechtslage nach dem Warschauer Abkommen, insbesondere die Bestimmung des Art.2 Abs.2 WA, untersucht. $Berddot{u}cksichtigt$ weren sodann die $ddot{A}nderungen$ der genannten Bestimmung im Haag 1955 und Montreal 1975. Sodann wird die bislang vorliegende internationale Rechtsprechung behandelt. Dem $schlie{eta}t$ sich die Diskussion des hier $ma{eta}$- geblichen 52 LuftVG an. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Einbettung des Lufttransportrechts in das allgemeine Transportrecht gelegt. Es erscheint an der Zeit, die Vereinzelung der einzelnen Transportrechtsgebiete zu durchbrechen. Es wird sich zeigen, $da{eta}$ aus dieser $Berddot{u}cksichtigung$ anderer Transportrechtsgebiete sich eine sachgerechte $Lddot{o}sung$ entwicklen Das Warschauer Abkommen befa t sich in seinem Art.2 Abs.2 $ausdrddot{u}cklich$ mit der Bef rderung von Luftpost. Die $ursprddot{u}ngliche$ Fassung von Warschau ist im Haag 1955 $geddot{a}ndert$ worden. Eine weitere $ddot{A}nderung$ ist in Montreal 1975 beschlossen worden.