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항공화물대체운송(航空貨物代替運送)에 관한 법적(法的) 문제(問題)
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  • 항공화물대체운송(航空貨物代替運送)에 관한 법적(法的) 문제(問題)
저자명
전삼현,Jeon. Sam-Hyeon
간행물명
航空宇宙法學會誌
권/호정보
1997년|9권 4호|pp.327-349 (23 pages)
발행정보
한국항공우주법학회
파일정보
정기간행물|
PDF텍스트
주제분야
기타
이 논문은 한국과학기술정보연구원과 논문 연계를 통해 무료로 제공되는 원문입니다.
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기타언어초록

Luftfrachtersatzverkehr ist der Transport von Luftfrachtgut von Flughafen zu Flughafen unter einem Luftfrachtbrief im $Oberfl{ddot{a}}chentransport$ urn die erste und/oder letzte Teilstrecke einer als Gesamtstrecke vereinbarten $Luftfrachtbef{ddot{o}}rderung$. These Strecken $f{ddot{u}}hren$ von nationalen oder intemationalen $Flugh{ ilde{a}}fen$ zurn Zentralflughafen ($_"Hub"$) der Luftverkehrsgesellschaft bzw. in urngekehrter Richtung vom Zentralflughafen hin zu den einzelnen nationalen oder intemationalen $Flugh{ddot{a}}fen$. Die Vorteile des Luftfrachtersatzverkehrs sind offenkundig, daher auch sein $st{ddot{a}}ndiges$ Anwachsen. Allerdings bestand bei den Luftverkehrsgesellschaften jahrelang eine $gro{ss}e$ Unsicherheit, wie dieser Luftverkehr, der eben nicht in der Luft $durchgef{ddot{u}}hrt$ wird, rechtlich zu qualifizieren sei. Stellte die $Bef{ddot{o}}rderung$ von $Luftfrachtg{ddot{u}}tem$ auf der $Stra{ss}e$ einen Bruch des $Luftbef{ddot{o}}rderungsvertrages$ dar, so wie im Schadensfall die $Gesch{ddot{a}digten$, Absender oder $Empf{ddot{a}}nger$ des betreffenden Gutes, der Luftverkehrgesllschft auf Art. 18 Abs. 3 oder Art. 31 Warschauer Abkommen(WA) berufen? Folge dieser Unsicherheit war, $da{ss}$ ${ddot{u}}ber$ lange Jahre hinweg die Luftverkehrsgesellschaften sich scheuten, diese Frage einer gerichtlichen $Kl{ddot{a}}rung$ $zuzuf{ddot{u}}hren$, Eher war man geneigt, sich mit dem Anspruchsgegner $au{ss}ergerichtlich$ zu vergleichen, selbst wenn dies bedeutete, $da{ss}$ man sich nicht auf die $Haftungsbeschr{ddot{a}}nkungen$ des Art. 22 WA berufen konnte, als ein Urteil zu erstreiten, welcher $m{ddot{o}}glicherweise$ der Praxis der $Luftfrachtersatzbef{ddot{o}}rderung$ einen - rechtlichen - Riegel vorgeschoben $h{ddot{a}}tte$. Diese Unsicherheit ist jedoch durch die Entscheidung die erste und wohl auch bislang einzige $h{ddot{o}}chstrichterliche$ Entscheidung zur $Luftfrachtersatzbef{ddot{o}}rderung$ nicht nur in Deutschland, sondem soger in Europa. Die Luftverkehrsgesellschaften $k{ddot{o}}nnen$ mit dieser Entscheidung gut leben. Bei emer $vertragsgem{ddot{a}}{ss}en$ $Luftfrachtersatzbef{ddot{o}}rderung$ haftet der $Luftfrachtf{ddot{u}}hrer$ $f{ddot{u}}r$ $Sch{ddot{a}}den$ $anl{ddot{a}}{ss}lich$ der mit dem Luftfahrzeug $ausgef{ddot{u}}hrten$ Teilstrecke nach den Vorsschriften des Warschauer Abkommens und $f{ddot{u}}r$ $Sch{ddot{a}}den$ $anl{ddot{a}}{ss}lich$ der mit einem $Oberfl{ddot{a}}chenbef{ddot{o}}rderungsmittel$ $ausgef{ddot{u}}hrten$ Teilstrecke nach den Vorschriften, welche $f{ddot{u}}r$ das $tats{ddot{a}}chlich$ eingesetzte ransportmittel $einschl{ddot{a}}gig$ sind. Bei unbekanntem Schadensort haftet der $Luftfrachtf{ddot{u}}hrer$ nach dem jeweils $sch{ddot{a}}rfsten$ der in Betracht kommenden Rechte. Bei emer vertragwidrigen $Luftfrachtersatzbef{ddot{o}}rderung$ haftet der $Luftfrachtf{ddot{u}}hrer$ nach dem Recht des vereinbarten $Bef{ddot{o}}rderungsmittels$, da sich auf dieses Recht der Vertragspartner des $Luftfrrachtf{ddot{u}}hrers$ eingerichtet hatte. Der $Luftfrachtf{ddot{u}}frer$ haftet aber auch nach dem Recht des $tats{ddot{a}}chlich$ eingesetzten $Bef{ddot{o}}rderungsmittels$, da er sich in dessen Haftungsordnung durch die einseitige Wahl des $Bef{ddot{o}}rderungsmittels$ selbst hineingestellt hat. Bei unbekanntem Schadensort haftet der $Luftfrachtf{ddot{u}..