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독일 켐프테너 판결에 대한 비판적 검토
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  • 독일 켐프테너 판결에 대한 비판적 검토
저자명
이석배,Lee. Seok-Bae
간행물명
의료법학
권/호정보
2008년|9권 1호|pp.259-284 (26 pages)
발행정보
대한의료법학회
파일정보
정기간행물|
PDF텍스트
주제분야
기타
이 논문은 한국과학기술정보연구원과 논문 연계를 통해 무료로 제공되는 원문입니다.
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기타언어초록

Im sog. Kemptener-Fall aus dem Jahre 1994 in Deutschland hat der 1. Strafsenat des BGH die Bedeutung des Patientenwillens erstmals $f{ddot{u}}r$ einen solchen Fall hervorgehoben, in dem die Krankheit noch keinen irreversibel $t{ddot{o}}dlichen$ Verlauf genommen hat. Der 1. Senat des BGH entwickelt aus den $Pr{ddot{a}}missen$, die er in drei $Leits{ddot{a}}tzen$ $festh{ddot{a}}lt$, $schl{ddot{u}}ssig$ und im $gel{ddot{a}}ufigen$ Modus der Dogmatik eine $Begr{ddot{u}}ndung$, die gleichwohl den weitaus ${ddot{u}}berwiegenden$ Teil der eigentlichen Probleme des Falles nicht einmal sichtbar genacht, geschweige denn einer $L{ddot{o}}sung$ $n{ddot{a}}hbar$ $br{ddot{a}}chte$. Die $Leits{ddot{a}}tze$ formulieren rechtliche Prinzipien, beziehen aber unvermeidlich zugleich und $selbstverst{ddot{a}}ndlich$ Stellung zu einigen der schwierrigsten und $ungel{ddot{o}}sten$ ethischen Fragen der modernen Medizin. Im sog. Kemptener-Fall brachte die $L{ddot{o}}sung$ des Senat $f{ddot{u}}r$ Mediziner, Ethiker und Juristen keine befriegende $L{ddot{o}}sun$, sondern allein zahlose Zweifel und Unklarheiten. Denn dabei geht es nicht um moralisch $unerw{ddot{u}}nschten$ Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall. Vielmehr hat die moderne Medizin $f{ddot{u}}r$ den ${ddot{a}}rztlichen$ Eintscheidungsbereich zwischen Leben und Tod einen Typus professionellen Alltagshandelns gebracht. Deshalb ist es eine Illusion, wollte man von der strafrechtlichen Dogmatik befriegende Resoltate erwarten. Trotzdem kann man nicht die dogmatische Untersuchung $aufh{ddot{o}}ren$, weil eine Gesetzgebungslehre oder eine Strafrechtspolitik von den dogmatischen Probleme ausgehen muss. In diesem Hintegrund im Beitrag wurde dieser Fall durch kriti sche Auseinandersetzung strafrechtsdogmatisch zu begrunden versucht, Dabei wird die $Interessenabw{ddot{a}}gung$ zwischen Lebens- und Sterbensinteressen als der $Rechtfertigungsbegr{ddot{u}}ndung$ beim $t{ddot{o}}dlichen$ Behandlungsabbruch vertreten.