Seit der Einführung von Internet wird es weltweit zum wichtigsten komunikationsmittel zwischen Menschen. Wir genießen grenzeüberschreitende Freiheit in Cyberspace durch Internet gleichzeitig löst es grenzeüberschreitende Rechtsprobleme. Dazu gehört die Streitigkeit über die Domain Namen.
In Korea ist Domain Namen im Bereich des Marken- und unlauteren Wettbewerbsgesetzes geschüzt. In Deutschland ist der Rechtsschutz des Domain Namen außer marken- und wettbewerbrechtlichem Bereich aufgrund seines Namensrechtes gemäß §12 BGB zu geben. Damit können in Deutschland ein befugte Inhaber des Domain Namen versoppelte Rechtsschütz genießen. Aus diesem Grund ist es in dieser Arbeit zu untersuchen, wie die Streitigkeit über die Domain Namen nach dem Aspekt von §12 BGB gelöst ist.
Konkret ist es wie folgt :
1. Im Fall von Domain Grabbing, in dem einige Privatleute die Kennzeichen großer Unternehmen für sich registriert und den Kennzeicheninhabern später zum Kauf anbietet, scheidet sich marken- und wettbewerbsrechtlicher Schutz aus. Denn in einem solchen Fall fehlt es an einer Verwechselungsgefahr bzw. am Erfordernis eines Wettbewerbsverhältniss.
Jedoch verstoßt eine solche gezielte Registrierung der Domain Namen Namensrecht gemäß §12 BGB, weil hier sich eine Identitäts- und Zuordnungs- verwirrung ergibt und diese zur unbefugten Namensanmaßung i. S. d. §12 BGB führt. Daher kann der befugte Namensträger Unterlassung gegenüber dem- jenigen, der betreffenden Domain Namen registriert hat, verlangen.
2. Grundsätzlich wird Domain-Name nach dem Prinzip “first come, first served” vergeben. Es ist jedoch für den Fall nicht angemessen, in dem eine Partei unter den gleichnamigen Namensträgern überragend Bekanntheit besetzt. Denn in einem solchen Fall liegt Verwässeungsgefahr. Um die Verwässerung der Werbekraft des bekannten Zeichens herbeizuführen, bedarf es nach der Rspr. des BGH einer konkreten Gefährdung der Werbekraft des bekannten Kennseichens.
Bei der Nutzung eines bekanten Kennzeichens als Domain Namens ist der Gedanke an das berühmte Kennzeichnen aufzukommen. Es führt nicht ohne weiteres eine rechtlich beachtliche Gefährdung des Werbewerts des bekannten Kennseichens. Dabei fehlt es an dem allgemein anerkannten markenrechtlichen Schutz. Nach der Rspr. (“krupp.de, shell.de”) hat der Inhaber eines berühmten Kennzeichens das Recht aus §12 BGB inne, die Benutzung dieses Zeiches als Domain Namen durch eine Dritten zu untersagen.
3. Der befugte Zeichensinhaber kann jedoch es nicht verlangen, daß ihm unbefugter Nutzer eines Kennzeichnes als Domain Namens es überträgt. Denn der Eintrag eines Domain Namens ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen.